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Art. 2 § 18 VerssG 1992

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2026 — BGBl. I Nr. 94/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 18 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 1801.01.201731.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 1801.01.200231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 148/2001
Art. 2 § 1801.01.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 836/1995
Art. 2 § 1801.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 94/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 oder den auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 72 600 Euro, wer
      1. Litera a
        vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zuwiderhandelt;
      2. Litera b
        vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins und 7 Absatz eins, erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist.
  2. Absatz eins a,Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, begangen wurde.
  3. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 3,Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  5. Absatz 4,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40187114